Haftungsausschluss – medizinische Hinweise

 

Die hier vermittelten Inhalte dienen der Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Sie ersetzen keine Diagnose oder Behandlung durch einen Arzt oder Therapeuten. Die Informationen sind nicht geeignet, um eigenständig Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zu erkennen, zu behandeln oder nicht zu behandeln sowie Behandlungen zu beginnen bzw. zu ändern. Ebenso wenig sind sie eine Aufforderung dazu.

Wenden Sie sich bitte bei gesundheitlichen Beschwerden immer an ihren Arzt oder Therapeuten.

 

Unabhängig davon: Übernehmen Sie die Verantwortung für sich und ihre Gesundheit. Ihr Körper will das Beste für Sie und ist auf (Selbst-)Heilung ausgerichtet. Unterstützen Sie ihn dabei.

 

Ein medizinischer Haftungsausschluss, muss das sein?

Ja, in Deutschland aufgrund des Heilpraktikergesetzes und Heilmittelwerbegesetzes.

Im § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes steht:
„Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis.“

Und weiter im Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes:
„Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

Das bedeutet, dass kein „normaler“ Mensch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei anderen Menschen feststellen bzw. diagnostizieren, heilen oder lindern darf. Gruppen dürfen über Krankheiten, Leiden oder Körperschäden informiert werden.

Und deswegen steht in den Haftungsausschlüssen immer ein Satz in der Art:
Die Inhalte dienen der Information und ersetzen keine Diagnose oder Behandlung durch einen Arzt oder Therapeuten. Wenden Sie sich bei gesundheitlichen Beschwerden immer an ihren Arzt oder Therapeuten.

Laut § 3 Heilmittelwerbegesetz ist irreführende Werbung verboten. Zum Beispiel ist es verboten, einen Heilerfolg zu versprechen oder Arzneimitteln, Verfahren, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beizulegen, die sie nicht haben.

In § 11 des Heilmittelwerbegesetzes sind die verbotenen Arten der Werbung aufgeführt. So steht in Absatz 1 mit Nummer 2:
„Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden. … mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann“.
Vollständig verboten ist unter anderem die Werbung für die Behandlung von meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, bösartigen Neubildungen, Suchtkrankheiten ausgenommen Nikontinabhängigkeit, krankhaften Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

Somit werden die medizinischen Haftungsausschlüsse häufig noch ergänzt durch einen Hinweis in der Art:
Die Informationen sind nicht geeignet, um eigenständig Krankheiten zu erkennen, zu behandeln oder nicht zu behandeln sowie Behandlungen zu beginnen bzw. zu ändern. Ebenso wenig sind sie eine Aufforderung dazu.